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      Energieausweis

      Energieausweis und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

      Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes dem Eigentümer zu übergeben bzw. bei einem bestehenden Gebäude hat der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer den Energieausweis unverzüglich zu übergeben.

      Der Verkäufer, Vermieter, Verpächter o.ä. hat dem potenziellen Käufer oder Mieter spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.

      Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 m² oder nach dem 08.07.2015 mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass der für das Gebäude ausgestellte Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt wird.

      Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf nichtbehördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.

      Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

      Wird vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

      1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
      2. Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
      3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
      4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
      5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse
      6. bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen

      Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch zu berechnen.

      Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben.

      Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.

      Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modenisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich.

      Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht neu ausgestellte Energieausweise und neu ausgestellte Inspektionsberichte über Klimaanlagen einer Stichprobenkontrolle.

      öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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